Hamburg verliert auf privaten Flächen jedes Jahr mehr als 20.000 Bäume. Ein beträchtlicher Teil der Bäume wird wegen Baumaßnahmen gefällt. Die Bezirksversammlung Wandsbek hat am 23. Februar einen Antrag der GAL für mehr Baumschutz beschlossen.
Gemäß der seit dem 15. Dezember 2009 gültigen Hamburgischen Bauordnung (HBauO) wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Baumschutzverordnung nicht mehr geprüft. Die jetzt erfolgte Evaluation der zu Gunsten von schnelleren Genehmigungsverfahren geänderten HBauO hat ergeben, dass erforderliche Fällgenehmigungen in einem knappen Viertel der Fälle nicht eingeholt wurden. Hunderte von Bäumen werden ohne Genehmigung gefällt.
Vor diesem Hintergrund sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden um Grundstücksbesitzer, insbesondere potentielle Bauherren, über die zu beachtenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Folgende Handlungsbereiche bieten sich an:
• Bei der behördlichen Betreuung von Bauvorhaben sollte die Zusammenarbeit zwischen der Bauabteilung und dem Naturschutzbereich optimiert werden.
• Bau-Antragsteller, sollten über naturschutzrechtliche Bestimmungen informiert werden, insbesondere darüber, dass eine Fällgenehmigung benötigt wird, sofern ein Baum gefällt werden soll.
• Die Öffentlichkeit wird über die anstehenden Fällmaßnahmen informiert. Transparenz ein wichtiges Hilfsmittel für den Baumschutz.
Im Detail hat die Bezirksversammlung Wandsbek beschlossen:
Die Verwaltung wird gebeten,
1. die Zusammenarbeit zwischen dem Naturschutzbereich und der Bauprüfabteilung im WBZ im Baugenehmigungsverfahren weiter auszubauen und im Baugenehmigungsverfahren den Baumschutz noch stärker zu berücksichtigen.
2. die Antragsteller eines Bauvorhabens mit einem entsprechenden Merkblatt zum Bauantrag darauf hinzuweisen, dass mit dem Einreichen des Bauantrags ein Antrag für eine Fällgenehmigung bzw. naturschutzrechtliche Genehmigung gestellt werden muss, sofern Bäume oder naturschutzrelevante Bereiche betroffen sind. Das Merkblatt sollte auch der Baugenehmigung noch einmal beigefügt werden.
3. die Antragsteller aufzufordern, Fällgenehmigung bzw. naturschutzrechtliche Genehmigungen möglichst zwei Wochen vor und nach der beabsichtigten Fällung von Bäumen oder anderen Eingriffen vor Ort auf dem Grundstück, gut sichtbar für die Öffentlichkeit, auszuhängen.
4. Rechnungen als Beleg über den Vollzug von Nachpflanzungen anzufordern.
5. die zuständige Fachbehörde aufzufordern, den Prüfumfang des § 61 der Hamburgischen Bauordnung um die Prüfung der Hamburgischen Bauordnung zu erweitern.