Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Bezirksversammlung des Bezirksamts Hamburg-Nord über die Zustimmung zum Bebauungsplan „Pergolenviertel“ trotz des hiergegen gerichteten Bürgerbegehrens entscheiden darf (2 Bs 20/15).
Mit dem Bürgerbegehren „Eden für Jeden“ soll erreicht werden, dass die Bezirksversammlung ihre Zustimmung zu einem Bebauungsplan verweigert, mit dem im sog. Pergolenviertel die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Auf dem Areal befinden sich gegenwärtig Kleingartenanlagen. Nachdem der Senat das Bezirksamt angewiesen hatte, das Bebauungsplanverfahren zügig durchzuführen, hat das Bezirksamt das Bürgerbegehren aufgrund der Bindungswirkung der Senatsanweisung für unzulässig erklärt. Hiergegen ist eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig.
Mit einem Eilantrag wollten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens erreichen, dass die Bezirksversammlung keinen Beschluss über die Zustimmung zu dem Bebauungsplan fasst, solange über die anhängige Klage nicht entschieden ist. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Senatsanweisung verstoße gegen das baurechtliche Abwägungsgebot, weil sie die Bezirksversammlung in ihrer Entscheidung in unzulässiger Weise binde. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass die baurechtliche Abwägungsentscheidung nicht von der Bezirksversammlung, sondern vom Bezirksamt durch den Bezirksamtsleiter getroffen werde. Die Senatsanweisung könne deshalb, was die Beschlussfassung der Bezirksversammlung anbelangt, das baurechtliche Abwägungsgebot nicht verletzen.
Pressemitteilung Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Anmerkung der WUZ: Mit dem Pergolenviertel sind die Grünflächen/Kleingärten längs der S-Bahn zwischen Hebebrandstraße und Alte Wöhr gemeint.
Pergolenviertel-Flyer des Bezirksamtes Nord