BUND setzt vor Gericht schärferen Luftreinhalteplan durch

OVG Hamburg verurteilt die Stadt schnellstmöglich zur Einhaltung der Grenzwerte / BUND fordert Maßnahmen statt weiteren Rechtsstreit
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat heute (5.12.) der Luftreinhaltungsklage des BUND Hamburg stattgegeben und die Hansestadt verurteilt, den Luftreinhalteplan *unverzüglich“ fortzuschreiben und schnellstmöglich für eine Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen. *Das ist eine wirklich gute Nachricht für alle betroffenen Menschen in Hamburg, die nach wie vor einer zu hohen Belastung an Stickoxiden ausgesetzt sind.

 

Die Stadt muss nun sehr schnell zusätzliche Maßnahmen und insbesondere weitere Fahrverbote für Dieselfahrzeuge erlassen“, so Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg. Bereits 2014 hatte das damals zuständige Verwaltungsgericht die Stadt Hamburg verurteilt, mehr für die Luftreinhaltung zu tun. Allerdings wurde erst drei Jahre später ein neuer Luftreinhalteplan vorgelegt. Da dieser eine gesicherte Einhaltung der Grenzwerte erst für das Jahr 2025 in Aussicht stellte, reichte BUND Hamburg erneut Klage ein. Der BUND hatte darin eine grundlegende Überarbeitung des Luftreinhalteplans von 2017 und exemplarisch Durchfahrtverbote für die Habichtstraße, die Nordkanalstraße, den Högerdamm und die Spaldingstraße gefordert. Dieser Klage hat jetzt das OVG Hamburg stattgegeben.

Die Stadt könnte allerdings eine Revision beantragen und damit das Bundesverwaltungsgericht einschalten. *Wir haben die klare Erwartung, dass der Senat nach zwei Verurteilungen endlich die Sach- und Rechtslage akzeptiert und konkret für bessere Luft sorgt. Die nächste Instanz anzurufen und auf Zeit zu spielen nutzt niemanden“, so Manfred Braasch. Aktuell wird der Grenzwert für Stickoxide weiterhin an den verkehrsbezogenen Messstationen Habichtstraße, Max-Brauer-Allee und Kieler Straße überschritten. An der Stresemannstraße liegt der aktuelle Jahresmittelwert (gleitend) aufgrund der erlassenen Durchfahrtverbote derzeit auf der Höhe des Grenzwertes von 40 µg/m³. Außerdem weisen die Modellierungen im Luftreinhalteplan weitere Grenzwertüberschreitungen in der gesamten Stadt aus. Der BUND Hamburg wurde in der Klage von der Kanzlei Mohr Rechtsanwälte vertreten.

Pressemitteilung BUND HH


Oberverwaltungsgericht Hamburg: Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten
Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute (5.12.) bekanntgegebenem Urteil (Az. 1 E 23/18) entschieden, dass der Luftreinhalteplan der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung der 2. Fortschreibung vom 30. Juni 2017 fortzuschreiben ist.

Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans diente der Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2014 (9 K 1280/13), mit dem die Stadt verpflichtet worden war, den seinerzeit gültigen Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 μg/m³ enthält. Zur Senkung der NO2-Belastung sieht der Luftreinhalteplan verschiedene gesamtstädtisch angelegte Maßnahmenpakete und mehrere lokale Einzelmaßnahmen vor. Als lokale Einzelmaßnahme legt der Luftreinhalteplan u.a. eine Durchfahrtsbeschränkung für Pkw und Lkw mit Dieselantrieb mit Ausnahme von Fahrzeugen der Abgasnorm 6/VI in der Max-Brauer-Allee bzw. nur für Lkw in der Stresemannstraße fest. Von der Festsetzung weiterer Durchfahrtsverbote insbesondere in den Bereichen Habichtstraße sowie dem Straßenkomplex Högerdamm, Spalding- und Nordkanalstraße hat die Stadt dagegen abgesehen. Der derzeit gültige Luftreinhalteplan geht für diese Straßen von einer Einhaltung der NO2-Grenzwerte spätestens im Jahr 2025 aus.

Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Fortschreibung geboten ist. Welche Maßgaben die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Fortschreibung zu beachten hat und auf welche räumlichen Bereiche sich die Fortschreibungspflicht bezieht, wird sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung wird eine weitere Information durch die Pressestelle des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts erfolgen.

Die Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) und auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).

Pressemitteilung der Verwaltungsgerichte/Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

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