BverwG stoppt Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2019 deutlich gemacht, dass die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Anordnung der Brandenburgischen Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zur datenschutzkonformen Ausrichtung der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis.

 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelt die Europäische Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) die Videoüberwachung durch Private abschließend. Folglich ist die nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig und im Ergebnis unanwendbar. Private Videokameras können daher im Ergebnis nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO betrieben werden. Die danach zu erfolgende Güterabwägung ist nicht durch nationales Recht modifizierbar.

Die Einfügung des § 4 Abs. 1 BDSG im Zuge des damaligen Videoüberwachungsverbesserungs-gesetzes war eine Reaktion auf einen Amoklauf im Juni 2016 in einem Münchner Einkaufszentrum, bei dem neun Menschen erschossen wurden. Der damals zuständige Bundesinnenminister beabsichtigte, Betreiber von Einkaufszentren sowie etwa Sportstätten und Parkplätzen zu Helfern bei der originär staatlichen Aufgabe der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung machen. Er argumentierte, dass die Sicherheit öffentlicher Plätze bei der Abwägung gegenüber den datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen vorrangig herzustellen sei. Diese Vorrangklausel könne einen Ausbau der Videoüberwachung durch private Stellen ermöglichen und müsse von Aufsichtsbehörden bei der datenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden.

Das Gericht bestätigt nun die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden, die bereits im Jahr 2017 anlässlich der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren eindringlich auf den Vorrang des Unionsrechts hingewiesen haben.

Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Das Vorhaben, mit dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz privat betriebene Videoüberwachung an öffentlichen Orten durch den Zweck der Terrorabwehr und die öffentliche Sicherheit zu legitimieren, wurde anlässlich des damaligen Gesetzgebungsprozesses aus datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europa-rechtlichen Gründen kritisiert. Das wurde nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Aufgabe der Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann nicht auf private Betreiber übertragen werden, sondern bleibt eine Aufgabe der zur Ausübung öffentlicher Gewalt befugten staatlichen Behörden. Auch in Zukunft können nach Maßgabe der Europäischen Datenschutzgrundverordnung private Betreiber die Schutzinteressen von dritten Personen bei der Datenverarbeitung berücksichtigen – allerdings nicht im Rahmen einer nationalen Vorrang- und Verstärkerklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit durch private Videoüberwachungsanlagen. Der gesamte Vorgang zeigt einmal mehr: Die rechtspolitische Verfolgung von Sicherheitsinteressen muss stets mit Augenmaß erfolgen und darf die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht außer Acht lassen. Insoweit ist gerade auch auf Seiten der Betreiber nunmehr eine Rechtsunsicherheit entstanden, die hätte vermieden werden können.“

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0

Die schriftliche Stellungnahme des HmbBfDI zur öffentlichen Anhörung am 6.3.2017 im Innenausschuss des Bundestages kann hier heruntergeladen werden:

https://www.bundestag.de/resource/blob/495892/968dd6e4291bf978ad9c0d20840fe306/18-4-785-f-data.pdf

Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dieser Beitrag wurde unter Verbraucher / Datenschutz veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.