BV: Drei-Prozent-Sperrklausel verfassungswidrig

Das Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen (BV) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstößt.

Die Sperrklausel bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen sowie eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien. Diejenigen Wählerstimmen, welche für Parteien oder Wählervereinigungen abgegeben worden sind, die mindestens drei Prozent der Stimmen erhalten haben, haben unmittelbaren Einfluss auf die Sitzverteilung in der Bezirksversammlung. Dagegen bleiben diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien oder Wählervereinigungen abgegeben worden sind, die an der Sperrklausel gescheitert sind, ohne Erfolg. Dieser Eingriff in das Recht auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit ist für die Wahl zu den Bezirksversammlungen nicht gerechtfertigt.
Der erhebliche Eingriff in die Wahlgleichheit und in die Chancengleichheit der Parteien, der mit einer Sperrklausel selbst in der auf drei Prozent abgesenkten Form noch verbunden ist, ist bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen.
Pressemitteilung Verfassungsgericht HH

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