Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) aufgenommene Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verfassungsgemäß ist.

 

Der Beschwerdeführer des Verfahrens hatte sich für die ÖDP auf der Bezirksliste für die Wahl zu der Bezirksversammlung Bergedorf auf Listenplatz 1 um ein Mandat beworben. Ohne Anwendung der Drei-Prozent-Sperrklausel wäre er bei der Wahl am 25. Mai 2014 in die Bezirksversammlung Bergedorf gewählt worden. Das Verfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Sperrklausel verstoße weder gegen Normen der hamburgischen Verfassung noch gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV gestalte auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Durch diese Ausgestaltung würden die Grundsätze bzw. der Kern des in Art. 3 Abs. 1 HV normierten Demokratieprinzips nicht verletzt. Denn durch die Drei-Prozent-Sperrklausel werde weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch würden elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt oder dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl nicht Rechnung getragen werden. Die Sperrklausel verstoße auch nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsgebot, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern u.a. den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates entsprechen müsse. Die danach zu beachtenden Grundsätze des Demokratieprinzips sowie mögliche Vorgaben aus dem Demokratieprinzip in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess seien eingehalten.

Die Verfassungsmäßigkeit der auf Ebene der Verfassung eingeführten Drei-Prozent-Sperrklausel sei dabei nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfassungsrechtlicher Regelung einer Sperrklausel für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch den einfachen Gesetzgeber gelten. Insoweit sei die Rechtslage anders zu beurteilen, als bei nur einfachgesetzlicher Regelung der Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen. Eine entsprechende Regelung im Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen war vom Hamburgischen Verfassungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 (HVerfG 2/11) für verfassungswidrig erklärt worden.

Pressemitteilung Hamburgisches Verfassungsgericht

Hamburgisches Verfassungsgericht bestätigt Drei-Prozent-Sperrklausel – Steinbiß: „Eine gute Nachricht für die parlamentarische Arbeit“

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass logo-spd_Büschadie Verankerung der Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verfassungsgemäß ist. Dazu Olaf Steinbiß, verfassungspolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für die parlamentarische Arbeit im Allgemeinen und die bezirkliche Demokratie im Besonderen. Denn gerade auch die Bezirksversammlungen sind wichtige Parlamente in unserer Stadt, sie sind für eine funktionierende bezirkliche Demokratie unverzichtbar und gewiss keine Spielwiese für Polit-Experimente. Maßvolle Sperrklauseln stehen nicht im Widerspruch zum Verhältniswahlrecht, sie schützen vielmehr vor Zersplitterung und sind damit ein wichtiges Instrument, um Parlamente arbeits- und handlungsfähig zu machen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof von Berlin einen Weg aufgezeigt hatte, wie man die Sperrklauseln verfassungsrechtlich sauber regeln kann, haben wir dieses gemeinsam mit CDU und Grünen Ende 2013 auch für Hamburg so auf den Weg gebracht. Die heutige Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichtes bestätigt, dass wir richtig gehandelt haben.“

Pressemitteilung SPD Bürgerschaftsfraktion

Verfassungsgericht bestätigt 3 Prozent Klausel – Müller: „Demokratie in den Bezirken wird gestGruene_Logo_RGB_aufTransparent_hellesBlau_aufGruenärkt“

Das Hamburger Verfassungsgericht hat heute die 3-Prozent-Hürde bei Bezirkswahlen bestätigt. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion begrüßt dies als Bestätigung der von ihr 2013 mit initiierten Verfassungsänderung.

Dazu Farid Müller, verfassungspolitischer Sprecher der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Die heutige Entscheidung zeigt: Es war richtig, dass wir 2013 die 3-Prozent-Hürde auf Bezirksebene eingeführt haben. Sie ist ein sinnvolles Instrument um eine Zersplitterung der Bezirksparlamente zu verhindern und so ihre Handlungs- und Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die vergangenen Bezirkswahlen haben zudem gezeigt, dass diese Klausel der Demokratie auf Bezirksebene keinen Abbruch tut. Wir freuen uns, dass sie nun auch durch das Verfassungsgericht bestätigt wurde.“

Pressemitteilung GRÜNE Bürgerschaftsfraktion

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