Dritte Fortschreibung des Luftreinhalteplans beschlossen

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat heute (5.12.) die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg (Teil 2) beschlossen. Die Stadt Hamburg erfüllt damit ihre Verpflichtung einer gesamtstädtischen Betrachtung der Belastung durch Stickstoffdioxid (NO2).

 

Nachdem Hamburg im vergangenen Jahr mit dem ersten Teil der Fortschreibung der Verpflichtung aus Gerichtsurteilen nachgekommen ist, den Luftreinhalteplan in Bezug auf die Situation zur Stickstoffdioxid-Konzentration in der Habichtstraße sowie im Straßenkomplex Högerdamm, Spaldingstraße und Nordkanalstraße fortzuschreiben, wird mit dem heute gefassten Beschluss die dritte Fortschreibung mit einer gesamtstädtischen Betrachtung der NO2-Belastung vollendet.

Zuvor hatte die Öffentlichkeit vom 21. September 2023 bis 19. Oktober 2023 Gelegenheit, den Entwurf des Luftreinhalteplans einzusehen. Bis zum 3. November 2023 konnte gegenüber der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Stellung genommen werden.

Der vom Senat beschlossene Luftreinhalteplan mit der Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens sowie der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zur Einsichtnahme vom 13. Dezember 2023 bis einschließlich 27. Dezember 2023 bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ausgelegt und im Internet veröffentlicht.

Für die dritte Fortschreibung wurde die Stickstoffdioxid-Belastung stadtweit für das Jahr 2023 an ca. 500 km des Hauptstraßennetzes mit Wohnbebauung in 1,5 m Höhe vor den Häuserfassaden gutachterlich berechnet. Die Gesamtbelastung eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen setzt sich aus der flächenhaft vorhandenen Hintergrundbelastung und der lokalen straßenverkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen.

Für die stadtweite Modellierung der NO2-Belastung wurde im 2. Teil der dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplans zunächst die Hintergrundbelastung unter Berücksichtigung der Emissionen aus Industrie, Schiffs-, Schienen- und Flugverkehr flächendeckend für ganz Hamburg berechnet. Die lokale Zusatzbelastung infolge des Straßenverkehrs wurde unter Berücksichtigung der Emissionen des Straßenverkehrs und der Bebauung ermittelt.

Mit diesem Modellansatz wurde gutachterlich nachgewiesen, dass die seit 2018 geltenden Dieseldurchfahrtsbeschränkungen an der Max-Brauer-Allee und Stresemannstraße nicht mehr erforderlich sind, da der Grenzwert für Stickstoffdioxid zukünftig auch ohne diese Maßnahmen sicher und dauerhaft eingehalten wird.

Zudem konnte die Freie und Hansestadt Hamburg mit diesem Modellansatz mit Ausnahme eines ca. 100 Meter langen Streckenabschnitts an der Klopstockstraße eine stadtweite Einhaltung des NO2-Grenzwertes von 40 µg/m³ (Mikrogramm pro Kubikmeter) für das Jahr 2023 gutachterlich nachweisen. Ab 2024 weist die gutachterliche Prognose auch für diesen Streckenabschnitt die Einhaltung des NO2-Grenzwerts aus.

Von lokalen Maßnahmen zur Minderung der Luftbelastung wird abgesehen, da diese ihre volle Wirksamkeit erst 2024 entfaltet hätten, wenn der Grenzwert aber auch ohne sie eingehalten wird.

Insgesamt wird in Hamburg langfristig eine leichte, aber stetige Minderung der Kfz-Verkehre auf den innerstädtischen Straßen erwartet. Der Senat verfolgt weiterhin das Ziel, bis 2030 den Anteil der Verkehre des Umweltverbundes auf 80 % zu steigern und den Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf 20 % zu senken. Der MIV soll möglichst auf lokal emissionsfreie Antriebe umgestellt werden.

Hintergrundinformation zur Luftreinhalteplanung

Rechtliche Grundlage für die Luftreinhaltung ist die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21. Mai 2008. Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) wird die EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die 39. BImSchV beschreibt Ziel- und Grenzwerte für einzelne Luftschadstoffe, die die Städte und Kommunen einhalten müssen.

Bei Überschreitung der festgelegten Immissionsgrenzwerte verpflichtet § 47 Abs. 1 BImSchG die zuständige Behörde, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Dieser muss erforderliche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegen. Außerdem müssen die Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes geeignet sein, den Zeitraum einer Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten.

Weitere Informationen zum Luftreinhalteplan unter: www.hamburg.de/luftreinhaltung.

Pressemitteilung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Dieser Beitrag wurde unter Ernährung / Agrar / Gesundheit, Klima / Energie / Umwelt veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.