Fluglärmschutzbeauftragte verhängt weitere Strafen

Die Fluglärmschutzbeauftragte geht weiter konsequent gegen vermeidbare Verspätungen vor. Sie wendet jetzt gegen eine Airline erneut das Mittel der Gewinnabschöpfung an und fordert 468.000 Euro für 21 verspätete Starts im Jahr 2017. Die Betriebszeit des Flughafens geht von 6-23 Uhr, danach gilt bis 24 Uhr die Verspätungsregelung mit höheren Start- und Landeentgelten.

 

Für diese Zeitspanne gibt es die   Zusicherung der Airlines im Zuge der  sogenannten Pünktlichkeitsoffensive, die Zahl der Verspätungen deutlich zu reduzieren.

Im konkreten Fall wird jetzt der sogenannte Tatertrag aus 21 Verspätungen für Starts mit dem Ziel London und Edinburgh erhoben und als Gewinnabschöpfung eingezogen.  Dabei wurden sowohl die gesparten Hotelübernachtungskosten als auch die im Falle eines Starts am nächsten Morgen fällige Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung in Rechnung gestellt. So ergibt sich ein addierter Betrag, der der Fluggesellschaft sämtliche hierdurch erzielte wirtschaftliche Vorteile wieder nimmt. Die Airline hatte die Gründe der Verspätungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht genannt und auch keine Angaben zu den Piloten gemacht.

Das Mittel der Gewinnabschöpfung steht der Fluglärmschutzbeauftragten Gudrun Pieroh-Joußen, die bei der Umweltbehörde angesiedelt ist, als Instrument zur Verfügung und wurde beim Thema Lärm in dieser Höhe noch nicht angewendet.

Jens Kerstan, Umweltsenator, erklärt dazu: „Die Verspätungszahlen haben sich im vergangenen Jahr trotz der Pünktlichkeitsoffensive leider in die falsche Richtung bewegt.  Mehr als 1.000 Verspätungen nach 23 Uhr – das  ist eine erschreckend hohe Zahl, ein erheblicher Teil davon war aus unserer Sicht vermeidbar.

Ich finde es richtig, dass die Fluglärmschutzbeauftragte jetzt bei  Linienflügen mit hoher Verspätungsquote das Instrument der Gewinnabschöpfung anwendet – und so bei der der Fluggesellschaft den wirtschaftlichen Gewinn wieder einkassiert. Es kann zwar im Einzelfall immer wieder nachvollziehbare Gründe für verspätete Starts und Landungen geben – sei es das Wetter, ein technisches Problem oder ein kranker Passagier. Wenn aber auf derselben Strecke immer wieder die 23-Uhr-Marke gerissen wird, müssen wir davon ausgehen, dass die Verspätungsserie auf eine zu knappe Flugplanung zurückzuführen ist und damit absolut vermeidbar war.“

Pressemitteilung der Umweltbehörde


Gewinnabschöpfung bei Airlines: Tjarks: „Wer nicht hören will, muss zahlen“

Die Umweltbehörde hat heute bekannt gegeben, dass sie Gelder in Höhe von insgesamt 468.000 Euro wegen Verstöße gegen das Nachtflugverbot in 21 Fällen einfordert. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion wertet dies als einen richtigen und konsequenten Schritt, um die geltende Nachtruhe am Hamburger Flughafen einzuhalten.

Dazu Anjes Tjarks, Vorsitzender der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Wir wollen, dass die Nachtruhe am Hamburger Flughafen von allen Airlines konsequent eingehalten wird. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass schwarze Schafe zur Kasse gebeten werden. Ich erwarte, dass sich die Airlines an die Betriebszeiten halten und ihre Flugpläne entsprechend gestalten. Unverschuldete Verspätungen werden immer vorkommen, aber für sie gilt die Verspätungsregelung. Zu einer gängigen Praxis sollten Verspätungen nicht werden. Dies hat sich in den vergangenen Jahren in die falsche Richtung entwickelt. Betriebsabläufe müssen von den Airlines vernünftig geplant sein. Sollte das nicht der Fall sein und sich Verspätungen ohne Not häufen, sind die Verhängung von Bußgeldern und die Abschöpfung von Gewinnen ein legitimes und notwendiges Mittel. Denn: Wer nicht hören will, muss zahlen. Dass unsere Fluglärmschutzbeauftragte nun konsequent gegen Verstöße vorgehen kann, ist auch ein Erfolg unserer Politik. Dazu haben wir sie mit dem 16-Punkte-Plan befähigt. Kurzum: Es zeigt, der 16-Punkte-Plan wirkt.“

Pressemitteilung GRÜNE Bürgerschaftsfraktion Hamburg


Gewinnabschöpfung für Start nach Mitternacht – Fluglärmschutzbeauftragte fordert 20.000 Euro von Billigairline

Die Fluglärmschutzbeauftragte wendet verstärkt das Mittel der Gewinnabschöpfung an und fordert 20.000 Euro von einem Unternehmen aus dem Low-Cost-Segment. Starts und Landungen ab 0 Uhr benötigen eine Ausnahmegenehmigung der Fluglärmschutzbeauftragen, die nur sehr selten insbesondere zur Vermeidung einer erheblichen Störung des Luftverkehrs oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erteilt werden. Für einen Start nach Mitternacht hatte die betroffene Airline keine Ausnahmegenehmigung beantragt und ist trotzdem ohne Genehmigung gestartet.

Im konkreten Fall wird jetzt nicht nur ein Bußgeld gegen den Piloten verhängt, sondern auch der sogenannte Tatertrag – also der durch vermiedene Kosten erzielte wirtschaftliche Vorteil – in voller Höhe eingezogen. Dabei wurden sowohl die gesparten Hotelübernachtungskosten, als auch die im Falle des Starts am nächsten Morgen fällige Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung in Rechnung gestellt. Dabei ergibt sich ein Betrag, der der Fluggesellschaft sämtliche aus dem Spätstart erlangten Vorteile wieder abnimmt.

Das Mittel der Gewinnabschöpfung steht der Fluglärmschutzbeauftragten grundsätzlich zur Verfügung und wurde bislang noch nie in dieser Höhe angewendet. Ziel ist es, die Luftfahrtunternehmen durch die konkrete Anwendung der Gewinnabschöpfung zu dafür zu sensibilisieren, ihre Flugplanungen realistisch zu gestalten und dadurch die Anzahl der Verspätungen wieder insgesamt zu reduzieren.

Jens Kerstan, Umweltsenator, erklärt dazu: „Die Verspätungszahlen haben sich im vergangenen Jahr in die falsche Richtung bewegt. Es gab im vergangenen Jahr mehr als 1.000 Verspätungen nach 23 Uhr, gerade die Verletzungen der Nachtruhe nach Mitternacht sind dabei ein besonderes Ärgernis und nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zu akzeptieren. Ich unterstütze die Fluglärmschutzbeauftragte deshalb ausdrücklich darin, erstmals Beträge in einer Höhe festzusetzen, die der Fluggesellschaft den gewonnenen Vorteil wieder abnimmt. Im Übrigen prüft die Umweltbehörde, dieses Instrument auch gegen Airlines einzusetzen, die die Verspätungsregelung zwischen 23 Uhr und 24 Uhr im Übermaß missbräuchlich nutzen.“

Pressemitteilung der Behörde für Umwelt und Energie

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