Bei der Hotelbuchung über die hoteleigene Website oder über ein Portal fallen häufig unterschiedliche Kosten an: Diese Praxis soll trotz entgegengesetzter Bemühungen seitens des Europäischen Parlaments künftig weiterhin zulässig sein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Woche entschieden, dass Booking.com Hotels weiterhin verbieten kann, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite günstiger anzubieten als auf dem Portal. Das Gericht entschied, dass eine sogenannte “enge” Bestpreisklausel zulässig sei, und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt auf. „Diese Entscheidung ist bedauerlich und vernachlässigt, wie rücksichtlos einige Portale ihre Marktdominanz ausbauen“, so die Verbraucherschutzexpertin Evelyne Gebhardt, SPD-Abgeordnete im Europäischen Parlament. Mit den sogenannten Bestpreisklauseln wollen Portale verhindern, dass sich Gäste auf Booking.com oder auch Expedia.com über Hotelangebote informieren und dann aufgrund niedrigerer Zimmerpreise oder besserer Vertragskonditionen auf der Hotelseite oder einem anderen Portal buchen. In solchen Fällen erhalten die Betreiberinnen und Betreiber nämlich keine Vermittlungsprovision.
„Diese Unternehmen der Digitalwirtschaft haben sich Wettbewerbsvorteile dadurch geschaffen, dass sie verdeckte Preismechanismen nutzen“, so Evelyne Gebhardt. „Bisher gilt: Wer die höchste Provision zahlt, bekommt das beste Ranking. Noch im April hat das Europäische Parlament eine Richtlinie verabschiedet, die künftig dafür sorgen wird, dass Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden, dass manche Empfehlungen von Online-Marktplätzen oder Reiseportalen nur deshalb ganz oben gelistet sind, weil hierfür die höchsten Provisionen bezahlt wurden. Das Urteil sollte angefochten werden, denn auf europäischer Ebene haben wir gerade erst die Voraussetzungen geschaffen, um wettbewerbsverzerrende Geschäftspraktiken von Online-Portalen wirksam eindämmen zu können“, so Evelyne Gebhardt.
Die neuen Rahmenbedingungen in der EU sollen Verbraucher und Verbraucherinnen in allen EU-Mitgliedstaaten das Recht auf Entschädigungs- und Kündigungsrechte einräumen, wenn sie von dieser Art von unlauteren Geschäftspraktiken sowie aggressiver oder irreführender Werbung betroffen sind.
Pressemitteilung Europäisches Parlament S&D-Fraktion, Pressestelle der SPD-Gruppe