Greenpeace erfreut über Signal des Bundesverfassungsgerichtes

Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag stattgegeben, der sich gegen das Verbot einer Demonstration in Gießen richtet. Das Gericht forderte die Stadt Gießen auf, die angemeldete Demonstration „nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit“ neu zu bewerten und unter Erteilung von Auflagen gegebenenfalls zu ermöglichen.

 

Die Entscheidung kommentiert Anna von Gall, Greenpeace-Politexpertin und Juristin:

„Wir freuen uns über das klare Signal des Bundesverfassungsgerichts, dass Versammlungen auch während der Corona-Krise mit nötigen Auflagen zu ermöglichen sind. Diese Entscheidung ist weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.

Versammlungen können mit Abstandsregeln, Mundschutz oder begrenzter Anzahl an Teilnehmenden so gestaltet werden, dass die Infektionsgefahr nicht größer ist als bei anderen Bewegungen des Alltags auch. Greenpeace und die Gesellschaft für Freiheitsrechte fordern die Landesgesetzgeber auf, das Grundrecht auf Versammlungen von den pauschalen Verboten zur Corona-Eindämmung auszunehmen. Die Infektionsgefahr muss im Einzelfall bei der Anmeldung der Demonstration geprüft werden.“

Anmerkungen: Im Auftrag von Greenpeace hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine juristische Kurzstudie über die Einschränkung der Versammlungsfreiheit während der Corona-Krise erstellt (online hier: act.gp/39SdZ30).

Pressemitteilung Greenpeace


Oberverwaltungsgericht Hamburg: Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Eilantrag gegen das Versammlungsverbot in zweiter Instanz erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag, mit dem sich die Antragsteller gegen das Verbot einer für den heutigen Abend auf dem Hamburger Rathausmarkt geplanten Versammlung zu dem Thema „Abstand statt Notstand – Verwaltungsrechtler*innen gegen die faktische Aussetzung der Versammlungsfreiheit“ gewandt haben, in zweiter Instanz abgelehnt (5 Bs 58/20).

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte zunächst – ebenfalls mit Beschluss vom heutigen Tag (17 E 1648/20) – entschieden, dass die Versammlung wie geplant stattfinden dürfe, da es das generelle Versammlungsverbot als unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen hatte. Die hiergegen von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es nach der im Eilverfahren allein möglichen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt verfassungswidrig ist. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Folgenabwägung hat das Oberverwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andernfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Versammlung als höherrangig eingestuft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Pressemitteilung mit Link zu der Entscheidung finden Sie ab dem 17.4.2020 auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/), den Link zu der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

Pressemitteilung der Verwaltungsgerichte / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

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