Greenpeace setzt Transparenz für Exporte von

… deutscher Überwachungstechnik durch – Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Behörde kann sich nicht auf Geschäftsgeheimnisse der Firmen berufen
Informationen zu Exporten deutscher Überwachungstechnik müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden – das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main heute in einem Urteil zu einer Klage von Greenpeace entschieden (Az. 11 K 2076/21.F). Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) kann die Informationen nicht mit Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Firmen zurückhalten.

 

Damit erringt die Umwelt- und Friedensorganisation eine wichtige Grundsatzentscheidung. „Das Urteil ist wegweisend“, sagt Greenpeace-Abrüstungsexperte Alexander Lurz. „Es gibt die Richtung vor in der Frage, welche Informationen über den Export von Gütern, die zivil und militärisch eingesetzt werden können, generell der Öffentlichkeit zustehen.“

Greenpeace hatte im April 2020 beim Bafa nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auskunft beantragt über Ausfuhrgenehmigungen für Hard- oder Software für Überwachungstechnik seit 2019. Dies lehnte das Bafa weitgehend ab mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dagegen hatte Greenpeace geklagt. Das Gericht wies nun die extrem weit gefasste Auslegung der Behörde für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurück. Das Bafa habe „nicht substantiiert dargelegt, welche Unternehmensbezüge im konkreten Einzelfall betroffen seien.“ Es muss unter anderem Empfängerland, Warenwert sowie Bezeichnung der Güter offenlegen.

„Mehr Transparenz über diese Exporte kann letztlich auch helfen, Demokratieaktivist:innen vor Verfolgung durch autokratische Regime zu schützen“, sagt Rechtsanwältin Michéle John.

Relevantes Urteil für Rüstungsexportkontrollgesetz

Deutsche Unternehmen zählen zu den führenden Anbietern von Überwachungstechnik. Diese Technik spielt – neben Waffen – oft eine entscheidende Rolle, um demokratische Bewegungen niederzuschlagen. Beispielsweise wurde deutsche Technik nach Informationen der Menschenrechtsorganisation ECCHR gegen Oppositionelle in Syrien eingesetzt. Weil Überwachungstechnik als so genanntes Dual-Use-Gut sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden kann, gilt es nicht als Kriegswaffe oder sonstiges Rüstungsgut. „Wir erwarten, dass das Bundeswirtschaftsministerium im geplanten Rüstungsexportkontrollgesetz die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt. Es muss eine weitgehende Transparenz auch für den Export von anderen Rüstungsgütern festschreiben“, sagt Lurz.

Pressemitteilung Greenpeace

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