In den Naturschutzgebieten gelten Regeln

Aufgrund der Corona-Pandemie sind jetzt viele Menschen in der Natur unterwegs. In den Walddörfern und im Alstertal gibt es viele Naturschutzgebiete, die ideal sind, die Natur zu beobachten. Dabei sollten aber wie immer einige Regeln beachtet werden:

– Nutzen Sie gerade in Naturschutzgebieten ausschließlich die ausgewiesenen Wege und legen Sie keine Trampelpfade an.
– Hunde sind stets an der Leine zu führen und sollten nur auf den dafür ausgewiesenen Auslaufflächen außerhalb der Naturschutzgebiete frei laufen.
Diese Verbote dienen dem Schutz von Natur und Landschaft und sind gerade jetzt während der Brutzeit der Vögel von besonderer Bedeutung.

Im § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainesch-Iland heiß es außerdem:

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,

5. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,

6. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,

7. zu zelten oder zu lagern sowie Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,

8. bauliche Anlagen jeglicher Art, Einfriedungen, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

11. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,

12. den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Dränagen anzulegen,

13. in Gewässer Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung einzubringen,

15. das Gelände durch Abfall, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

16. das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen oder in dem Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten,

17. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,

18. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,

19. den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf andere Weise zu stören,

24. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

Diese Verbote gelten in der Regel für alle Hamburgischen Naturschutzgebiete.
Mehr Infos: https://www.hamburg.de/naturschutz/135282/gesetze/

Gerade erst hat Umweltministerin Svenja Schulze darauf aufmerksam gemacht, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Naturzerstörung und der Ausbreitung neuer Epidemien gibt. (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-naturschutz-schulze-100.html)

Halten Sie sich an diese Regeln und genießen Sie die Natur und zerstören Sie sie nicht. (WUZ)

Foto oben: Reit und Wanderweg im Naturschutzgebiet Hainesch-Iland © WUZ
Foto links: Schild am Eingang zum NSG Duvenstedter Brook © WUZ

Siehe auch: /2020/04/naturschutzgebiet-hainesch-iland-in-not
/2020/04/richtiges-verhalten-in-den-naturschutzgebieten
/2020/04/natur-geniessen-aber-achtsam

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