Lärm im heimischen Gartenparadies?

Die Gartensaison hat begonnen und gleichzeitig taucht die Frage auf: Wann darf der Rasen gemäht und die Terrasse mit dem Hochdruckreiniger bearbeitet werden? Gesetzlich geregelt ist das im § 2 des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes (HmbLärmSchG) und im § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Danach dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler  von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden. Gleiches gilt in der Nacht von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Rasenmäher dürfen durchgängig werktags von 7 bis 20 Uhr genutzt werden. Eine Mittagspausenregelung für Rasenmäher gibt es nicht. Hier gilt aber auch: Sonn- und Feiertags ist rasenmäherfreie Zeit. Bei Hochdruckreinigern sind die zulässigen Betriebszeiten die gleichen wie bei den Rasenmähern. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind die jeweiligen Bezirke zuständig.

Auf Geräten, die im Außenbereich betrieben werden, sogenannten „Outdoor“ Geräten, muss der Schallleistungspegel (LWA) in Dezibel (dB) angegeben werden. Je höher der Wert, desto lauter ist das Gerät im Betrieb. Beispielsweise sind Elektrorasenmäher leiser als Benzinrasenmäher, aber auch innerhalb dieser beiden Gruppen lohnt der Vergleich.
Pressemitteilung der BSU

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