Luftreinhaltung – Hamburg setzt beschlossene Beschränkungen für Diesel jetzt um: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute (27.2.) entschieden (siehe ganz unten), dass Fahrverbote für Dieselfahrzeuge grundsätzlich zulässig sind. Die im Luftreinhalteplan beschlossenen Durchfahrtsbeschränkungen für ältere Diesel-Fahrzeuge werden daher in Kürze an Abschnitten der Max-Brauer-Allee und an der Stresemannstraße umgesetzt, wo die Werte für Stickstoffdioxid noch über dem EU-Grenzwert liegen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass Durchfahrverbote für Dieselfahrzeuge angeordnet werden können, wenn dies aus Gründen der Luftreinhaltung zum Gesundheitsschutz der betroffenen Bevölkerung erforderlich ist.
Damit können jetzt auch in Hamburg die mit dem Luftreinhalteplan im Juni 2017 beschlossenen Durchfahrtsbeschränkungen angeordnet werden. Betroffen sind Abschnitte der Max-Brauer-Allee für PKW und LKW älter als Abgasnorm Euro 6 bzw. VI und Abschnitte der Stresemannstraße für Diesel-Lkw (älter als Euro VI). ∗
Anlieger sind von der Beschränkung ausgenommen. Hierzu gehören zum Beispiel Anwohnerinnen und Anwohner und deren Besucher, Krankenwagen, Müllautos oder Lieferverkehre. Für notwendige Kontrollen zur Einhaltung der Durchfahrtsbeschränkungen ist die Polizei zuständig. Es wird gerade zum Beginn der Regelung vermehrt Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen geben.
Alle erforderlichen Planungen und Vorbereitungen für die Beschilderung und die Ausweichstrecken sind abgeschlossen. Die erforderlichen Aufträge sollen in Kürze erteilt werden. Die Durchfahrtsbeschränkungen werden damit voraussichtlich Ende April 2018 wirksam. Diese punktuellen Beschränkungen gelten ganzjährig und so lange, bis die Stickstoffdioxid-Werte an den Straßenabschnitten auch ohne die Maßnahmen im Jahresdurchschnitt unter dem EU-Grenzwert bleiben.
Der Luftreinhalteplan zeigt den Weg, wie Hamburg schnellstmöglich die EU-Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) einhalten wird. Er enthält zehn auf ihre Wirksamkeit berechnete Maßnahmenpakete für die gesamte Stadt und viele Schritte, um die lokale Belastung zu senken. Neben dem Ausbau des Radverkehrs und der U- und S-Bahnen schafft die Stadt über 200 saubere Busse an, baut über 1.000 Ladepunkte für E-Autos und schafft für den eigenen Fuhrpark fast ausschließlich schadstoffarme Autos an.
DATEN und FAKTEN:
1. Dieseldurchfahrtsbeschränkung Max-Brauer-Allee
Abschnitt von Julius-Leber-Straße/ Max-Brauer-Allee bis Holstenstraße/Max-Brauer-Allee. Länge: ca. 580 m
Ausweichrouten (beide Richtungen): · Königstraße-Holstenstraße
2. Diesel-Lkw-Durchfahrtsbeschränkung Stresemannstraße
· Abschnitt von Kaltenkircher Platz/Stresemannstraße bis Neuer Pferdemarkt, · Länge: ca. 1.600 m
Ausweichrouten Richtung Westen:
Ausweichroute 1: Klosterwall – Steintorwall – Glockengießerwall – Lombardsbrücke – Esplanade – Gorchfock-Wall – Jungiusstraße – St. Petersburger Straße
Ausweichroute 2 : Glacischaussee – Holstenglacis – St. Petersburger Straße
Ausweichroute 3: Neuer Kamp – Feldstraße – Holstenglacis – Karolinenstraße
Gemeinsame Führung der Ausweichrouten 1 bis 3 ab Rentzelstraße: Rentzelstraße – Schröderstiftstraße – Schäferkampsallee – Fruchtallee – Doormannsweg – Alsenplatz – Augustenburger Straße
Ausweichrouten Richtung Osten:
Ausweichroute 1: Bornkampsweg – Holstenkamp – Eimsbütteler Marktplatz – Fruchtallee
Ausweichroute 2: Kaltenkirchener Straße – Augustenburger Straße – Doormannsweg
Gemeinsame Führung der Ausweichrouten 1 und 2 ab Fruchtallee: Fruchtallee – Schäferkampsallee – Schröderstiftstraße – Rentzelstraße – Karolinenstraße – Holstenglacis – Sievekingplatz
Pressemitteilung Behörde für Umwelt und Energie
∗also alle Abgasnormen unter Euro 6 (1 bis 5 oder ohne Plakette)
siehe auch: https://www.adac.de/infotestrat/umwelt-und-innovation/umweltzonen/plakettenverordnung.aspx
Nach dem Diesel-Urteil: Hamburg braucht jetzt die Verkehrswende!
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zu Diesel-Fahrverboten macht klar: Nur eine andere Verkehrspolitik, die vorrangig auf den ÖPNV und das Fahrrad setzt, hilft gegen dicke Luft und Lärm in den Städten.
„Angebote zu machen ist immer besser, als mit Verboten auf Missstände zu reagieren«, sagt Jens Deye vom Vorstand des ADFC Hamburg. Die Zeiten, in denen die Menschen in den Städten klaglos ertragen müssten, von Autoabgasen krank zu werden, seien jedoch vorbei. »Auch die Bürger*innen Hamburgs haben ein Recht darauf, dass die Stadt ihre Gesundheit schützt«, so Deye.
Den Hamburger Behörden liegen mittlerweile rund 400 Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen von Bürger*innen vor, die an Straßen wohnen, an denen die Verkehrsemissionen so hoch sind, dass dort infolge des Leipziger Gerichtsurteils unverzüglich Fahrverbote oder andere verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie Tempo30 ausgesprochen werden müssten. Deye: »Wie Stuttgart und Düsseldorf muss nun auch Hamburg alle Menschen, die durch Dieselabgase krank werden, unverzüglich schützen – und nicht erst bis zum Jahr 2025 warten, wie es der Luftreinhalteplan des rot-grünen Senats vorsieht.«
„Will der Senat flächendeckende Fahrverbote vermeiden, braucht Hamburg jetzt eine Verkehrswende, die dem Radverkehr und ÖPNV absoluten Vorrang vor dem Autoverkehr einräumt“, fordert Deye. Ein Umdenken bei der Verteilung von Flächen und Privilegien im Straßenverkehr sei ebenso erforderlich wie die Priorisierung der umweltverträglichen Verkehrsmittel bei den Investitionen.
Als Maßnahme, die sofort in die Wege geleitet werden könnte, schlägt Deye u.a. die großräumige Ausweisung von Tempo 30 vor. Hamburgs Regierung ignoriere seit Jahren die alle Grenzwerte überschreitende Luftbelastung auf Straßen wie der Max-Brauer-Allee oder der Habichtstraße: »Das Leipziger Urteil präsentiert Hamburg nun die Quittung für diese Politik, bietet aber auch die Chance, jetzt umzusteuern und endlich die Gesundheit und Sicherheit der Menschen in den Fokus der städtischen Verkehrspolitik zu stellen«.
Pressemitteilung ADFC HH
Greenpeace-Kommentar zum Fahrverbots-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Städte dürfen künftig grundsätzlich Fahrverbote für Diesel-Pkw verhängen, um die Belastung mit giftigem Stickstoffdioxid (NO2) schnell zu senken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute (27.2.) in Leipzig entschieden.
Es kommentiert Greenpeace-Sprecher Niklas Schinerl: „Endlich ist der Weg frei, um die Gesundheit der Menschen wirksam zu schützen. Jede Stadt kann nun das Recht ihrer Bürger auf saubere Luft selbst durchsetzen. Besonders belastete Städte müssen jetzt dafür sorgen, dass dreckige Diesel mit ihren giftigen Abgasen draußen bleiben. Dabei sind Übergangszeiten und Ausnahmeregelungen nötig. Aber jedem Verkehrspolitiker muss nun klar sein: Städte müssen ihr Angebot an Bussen, Bahnen und Radwegen so schnell wie möglich ausbauen, damit künftig immer mehr Menschen einfach ohne Auto ans Ziel kommen.
Die Umsetzung des Urteils wird jedoch bald zeigen, dass nur die bundeseinheitliche Regelung mit einer blauen Plakette einen Flickenteppich unterschiedlicher Regeln verhindern kann. Die Bundesregierung muss mit einer Plakette verhindern, dass bald niemand mehr weiß, welcher Diesel noch in welche Stadt fahren kann.“
Pressemitteilung Greenpeace
Urteil zu Diesel-Fahrzeugen: Tjarks: „Fahrverbote als letztes Mittel und als eine Maßnahme von vielen“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute (27.2.) in einem wegweisenden Urteil Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten generell für zulässig erklärt. Damit gibt es nun Rechtsicherheit für die geplanten Fahrbeschränkungen sowohl an der Max-Brauer-Allee als auch an der Stresemannstraße. Diese sind nötig, um die Stickoxidwerte unter den Grenzwert zu drücken. Durch das Urteil wird den Städten eine weitere wichtige Handlungsoption an die Hand gegeben, um die Luftreinhaltewerte zu verbessern. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion sieht Fahrverbote als letztes Mittel und zugleich als eine Maßnahme von vielen anderen, um die Luft in Hamburg sauberer zu bekommen.
Dazu Anjes Tjarks, Vorsitzender der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Ein Fahrverbot für alte Dieselfahrzeuge ist dringend notwendig – auch um den Druck auf die Automobilindustrie zu erhöhen, die sich offenbar einen Dreck um saubere Luft und damit um die Gesundheit der Menschen schert. Hamburg will die Schadstoffgrenzwerte spätestens bis 2025 einhalten. Dafür haben wir den Luftreinhalteplan aufgestellt. Er sieht unter anderem vor, Teile der besonders belasteten Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße für Diesel-Fahrzeuge, die nicht der Euro-6-Norm entsprechen, zu sperren. Das Bundesverwaltungsgericht hat uns mit seinem heutigen Urteil mehr Rechtsicherheit für diese Regelung verschafft. Dennoch sind Fahrverbote als letztes Mittel zu begreifen und allein nicht ausreichend, um die Luftqualität in Hamburg zu verbessern. Wir versuchen, mit Maßnahmen wie dem Ausbau des ÖPNV oder der Rad- und Fußwegeinfrastruktur, attraktive Alternativen zum Auto zu schaffen. Diese Maßnahmen haben für uns nach wie vor Vorrang. Zudem müssen die Autos selbst sauberer werden. An die Bundesregierung habe ich die klare Erwartung, die Autoindustrie endlich in die Verantwortung zu nehmen und schmutzige Diesel durch technische Nachrüstungen sauberer zu machen.“
Dazu Ulrike Sparr, umweltpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Städte Maßnahmen ergreifen dürfen, die es ermöglichen, den gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsschutz zu leisten. Angesichts der geradezu kriminellen Energie, mit der die Fahrzeugindustrie ihre Abgaswerte manipuliert hat, war das dringend nötig. Das Urteil hat Signalwirkung. Hamburg wird nun zur Tat schreiten und an der Max-Brauer-Allee und an der Stresemannstraße Durchfahrtverbote für ältere Dieselfahrzeuge erlassen. Anwohner- und Lieferverkehre bleiben davon ausgenommen. In ein paar Monaten werden wir sehen, ob die Wirkung dieser Maßnahmen ausreicht. Hamburg hat passenderweise gerade in der vergangenen Woche 50 neue PKW mit Elektroantrieb in Betrieb genommen. Auch die Busflotte der Hochbahn wird durch die jetzt noch laufenden Bestellungen für neue Dieselbusse der Euronorm VI weiter erneuert. Und mit den ab 2020 ausschließlich zu beschaffenen E-Bussen starten wir in eine neue Dimension der Luftreinhaltung. Ich würde mir wünschen, dass die Betreiber größere Dieselflotten prüfen, ob sie nicht den Austausch älterer Fahrzeuge noch etwas beschleunigen können.“
Pressemitteilung GRÜNE Bürgerschaftsfraktion Hamburg
NABU-Kommentierung zur Entscheidung des BVerwG zu Fahrverboten für Diesel-Fahrzeugen
Schiffs- und hafenbezogene Stickoxidemissionen dürfen nicht unter den Teppich gekehrt werden – Hamburg braucht ein vernünftiges Netz aus Messstationen
Der NABU dankt der Deutschen Umwelthilfe für ihre Beharrlichkeit und begrüßt die Entscheidung des BVerwG zu Fahrverboten für Diesel-Fahrzeugen. Denn angesichts der ständigen Überschreitung europäischer Stickoxidgrenzwerte sieht der NABU Politik und Verwaltung grundsätzlich in der Pflicht, Bürgerinnen und Bürger effektiv vor gesundheitsschädlichen Emissionen zu schützen.
„Allerdings sind punktuelle Fahrverbote für wenige Straßenzüge auch Augenwischerei. Tatsache ist, dass angesichts eines unzureichenden Messnetzes – hier in Hamburg und anderswo – das wahre, im innerstädtischen Bereich flächendeckende Ausmaß der Belastungen unter den Teppich gekehrt wird“, sagt Malte Siegert, Leiter Umweltpolitik beim NABU Hamburg.
Das gilt nicht nur für Stickoxide, sondern auch für krebserregenden Feinstaub. Nach Auffassung des NABU werden gerade in Hamburg schiffs- und hafenbezogene Stickoxidemissionen durch den Lkw-Verkehr und den Terminalbetrieb nicht adäquat ermittelt.
„Häfen sind europäische Sonderzonen, also quasi rechtsfreie Räume. Warum? Es gibt im Hafen nur eine einzige Hintergrund-Messstation auf dem Kleinen Grasbrook, die regelmäßige Überschreitungen der Stickoxidgrenzwerte ausweist. Will man sich seitens des Senats wirklich offen und ehrlich die Karten legen, muss umgehend ein vernünftiges Netz aus Messstationen für den Hafen her, dass auch stärker die Quellen einbezieht“, so Siegert.
Hafen- und Schiffsemissionen wirken verstärkt entlang der Wasserkante in den Bereichen Hafencity, Neustadt, St. Pauli und Altona. Aber auch das Gebiet von Bahrenfeld bis Rissen ist angesichts der erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen durch den ein- und ausfahrenden Schiffsverkehr und die Verteilung der Emissionen durch den Süd-West-Wind auf die Wohnbereiche am nördlichen Elbufer besonders betroffen.
Auf 10 Prozent der Landesfläche entstehen laut Luftreinhalteplan 2017 rund 40 Prozent der gesamten Stickoxidemissionen. Der Luftreinhalteplan 2012 weist immerhin noch knapp 20 Prozent Anteil für die gesamtstädtischen Feinstaubemissionen aus. Vor allem der Anteil ultrafeiner Rußpartikel im Feinstaub wird von der Weltgesundheitsorganisation als genauso krebserregend wie Asbest eingeschätzt.
„Alle Welt schaut nach diesem Urteil besonders auf die straßenbezogenen Emissionen. Die sind in der Tat immens. Aber wenn die Freie und Hansestadt Hamburg die Hafen- und Schifffahrtsemissionen nicht zeitnah wirkungsvoll in den Griff bekommt, bleibt deren Einfluss auf die Max-Brauer-Allee oder die Stresemannstraße auch weiterhin extrem hoch“, warnt Siegert.
Pressemitteilung NABU HH
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist richtungsweisend / Hamburg muss Fahrverbote umsetzen
Luftreinhaltung: BUND Hamburg begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
Im Hamburger Luftreinhalteplan vorgesehene Fahrverbote müssen schnell umgesetzt werden / BUND fordert bundesweite Einführung einer Blauen Plakette / an Stickoxiden sterben 2–3 Mal mehr Menschen als bei Verkehrsunfällen
Das heutige Urteil (27.2.) des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge ist aus Sicht des BUND Hamburg ein großer Fortschritt in der Auseinandersetzung um wirksame Maßnahmen zur Luftreinhaltung auch in Hamburg.
„Die heutige Entscheidung ist richtungsweisend und zeigt: Die Politik muss die Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger schützen. Die rechtliche Möglichkeit dazu hat ihr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heute gegeben“, so Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg. Hamburg müsse jetzt sofort die im Luftreinhalteplan der Stadt vorgesehenen Durchfahrtsbeschränkungen für die Max-Brauer-Allee und die Stresemannstraße in Kraft setzen sowie weitere Fahrverbote an besonders belasteten Straßen auf den Weg bringen.
„Verbote für einzelne Straßen dürfen jedoch nur der Anfang sein, da sie das Problem teilweise auf die Nachbarstraßen verlagern“, so der BUND. Ziel müsse es sein, ein flächenhaftes Einfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge in die innerstädtischen Bereiche zu verhängen. Am besten geeignet sei dafür eine „Blaue Plakette“, also eine bundeseinheitlichen Kennzeichnung, die es Fahrzeugen mit zu hohem Stickoxidausstoß untersagt, in eine Umweltzone einzufahren. Bislang orientieren sich die Plaketten für Umweltzonen vorrangig am Feinstaubausstoß der Fahrzeuge.
Der BUND weist darauf hin, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht nur den Städten ein Instrument an die Hand gibt, schmutzige Dieselfahrzeuge aus der Stadt fernzuhalten, sondern auch den Bürgerinnen und Bürgern. „Die Verwaltungsgerichte können jetzt auch Klagen der Bevölkerung stattgeben und Fahrverbote für Straßen verhängen, in denen die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide überschritten werden“, so Braasch.
Nach einer vor Kurzem bekannt gewordenen Studie des Umweltbundesamtes sterben in Deutschland jedes Jahr 6.000–8.000 Menschen vorzeitig an Herz-Kreislauferkrankungen, die durch Stickstoffdioxide mitausgelöst werden. Das sind zwei bis drei Mal so viele wie jährlich bei Unfällen im Straßenverkehr tödlich verunglücken.
Pressemitteilung BUND HH
Schaal: „Durchfahrtsbeschränkungen eine von vielen Maßnahmen des Hamburger Luftreinhalteplans“
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (27.2.) entschieden, dass Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge zulässig sind, sofern dies aus Gründen der Luftreinhaltung notwendig ist. Mit der Gerichtsentscheidung wurde die Grundlage gelegt, damit vorgesehene streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge umgesetzt werden können. Der Hamburger Luftreinhalteplan sieht für Abschnitte der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße Durchfahrtsbeschränkungen vor.
Dazu Monika Schaal, Fachsprecherin Umwelt und Energie der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Hamburg hat bereits im Sommer letzten Jahres einen durchgerechneten Luftreinhalteplan vorgelegt. Er beinhaltet viele unterschiedliche Maßnahmen, mit denen wir die Luft in unserer Stadt verbessern wollen und die bereits umgesetzt werden. Dazu gehören der Ausbau von U-und S-Bahnen, die Förderung der Elektromobilität, die Anschaffung emissionsfreier Busse sowie die Verbesserung der Infrastruktur für den Fuß- und Radverkehr.
Natürlich sind jetzt viele Halter vor allem von Dieselfahrzeugen enttäuscht und verärgert. Doch den Unmut der betroffenen Autofahrer könnte die Automobilindustrie ganz schnell beseitigen, wenn sie verbindliche Nachrüstungszusagen für die betroffenen Fahrzeugklassen abgäbe und diese auch durchführen würde. Das würde das verlorene Vertrauen zurückgewinnen. Denn dass Städte und Kommunen jetzt doch Durchfahrtsbeschränkungen aussprechen müssen, haben nicht sie, sondern die Automobilhersteller zu verantworten.“
Hintergrund:
Der Luftreinhalteplan (2. Fortschreibung von 2017) sieht Durchfahrtsbeschränkungen für Abschnitte der Max-Brauer-Allee für PKW und LKW älter als Abgasnorm Euro 6 bzw. VI und Abschnitte der Stresemannstraße für Diesel-Lkw (älter als Euro VI) vor.
Laut Luftreinhalteplan kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Verkehrsverboten zulassen, „soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.“
Zu den Gruppen, die ausgenommen werden können, gehören Anwohnerinnen und Anwohner und deren Besucher, Krankenwagen, Müllautos oder Lieferverkehre. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung zudem explizit auf Ausnahmen für Handwerkerinnen und Handwerker hingewiesen.
Für notwendige Kontrollen zur Einhaltung der Durchfahrtsbeschränkungen ist die Polizei zuständig. Es soll zum Beginn der Regelung Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen geben.
Pressemitteilung SPD-Bürgerschaftsfraktion
Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich
Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute (27.2.) die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.
Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.
Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).
Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.
Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.
Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.
BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018
Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 – Urteil vom 13. September 2016 – BVerwG 7 C 30.17 – Urteil vom 27. Februar 2018
Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K 5412/15 – Urteil vom 26. Juli 2017 –
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht (http://www.bverwg.de)