Verbraucherzentrale Hamburg sieht noch Verbesserungsbedarf
Ab 28. Mai 2022 müssen Händler neue Regelungen der sogenannten Preisangabenverordnung beachten, wenn sie Verkaufspreise auszeichnen. Insbesondere für Rabattaktionen gelten dann strengere Vorgaben. Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt, welche Neuerungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher zukommen und wo weiterhin Fallstricke lauern.
Vor allem bei den Grundpreisen sehen die Verbraucherschützer noch Verbesserungsbedarf.
Besserer Schutz vor Mondpreisen als Ziel
Händler, die mit Preisnachlässen oder Preisvergleichen werben, müssen ab Ende Mai ergänzend den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisaktion für das beworbene Produkt verlangt wurde. Wer sich für ein Angebot entscheidet, soll auf diese Weise den herausgestellten Vorteil besser einordnen können. Gleichzeitig will der Gesetzgeber unterbinden, dass Unternehmen den Preis für eine Ware kurz vor einer Werbeaktion hochsetzen, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen. Eine Sonderregelung gilt im Fall der schrittweisen Preisreduzierung.
„Wir werden beobachten, wie die Händler mit der neuen Vorgabe umgehen“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Verstoßen Unternehmen gegen die geltende Bestimmung, werden wir dem mit rechtlichen Mitteln entgegenwirken. Verbraucherinnen und Verbraucher können uns jederzeit Missstände melden“, so der Verbraucherschützer. Lediglich wenn der Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums droht und ein Produkt deswegen reduziert wird, gibt es eine Ausnahme.
Einheitliche Bezugsgröße für Grundpreis
Bisher konnten Händler bei Füllmengen von 250 Gramm und weniger den Grundpreis pro 100 Gramm statt pro Kilogramm angeben. Das führte insbesondere dann zu Verwirrungen, wenn die Preise von Produkten mit verschiedenen Bezugsgrößen verglichen werden sollten. „Das gibt es nun nicht mehr!“, freut sich Valet.
Ein Problem sei jedoch weiterhin die oft viel zu kleine Schriftgröße des Grundpreises. Vor allem ältere Menschen und solche mit Sehschwäche hätten Mühe, die kleinen Zahlen zu entziffern. Valet wünscht sich eine Ziffernhöhe von vier Millimetern, damit man auch bei schlechtem Licht, mit schwächeren Augen oder in den unten Regalen noch etwas erkennen kann. Eine Mindestgröße für die Ziffern ist derzeit in der Preisangabenverordnung nicht vorgegeben.
Oft falsche oder fehlende Grundpreise im Handel
Regelmäßig melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Hamburg, um auf falsche oder fehlende Grundpreise hinzuweisen. „In der Branche gilt eine mangelhafte Preisauszeichnung als Kavaliersdelikt“, berichtet Valet. „Die Händler wissen, dass Verstöße praktisch nie von den Behörden geahndet werden.“ An dieser Situation würden auch die neuen Regelungen der Preisangabenverordnung nichts ändern. Wer beim Einkauf Preise vergleichen will, könne sich nicht immer auf die Grundpreise verlassen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg ist im vergangenen Jahr gegen Händler vorgegangen, die die verpflichtenden Vorgaben zur Grundpreiskennzeichnung nicht eingehalten hatten. „Doch solange die Behörden Discounter und Supermärkte nicht regelmäßig und flächendeckend kontrollieren, ist dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein“, sagt Verbraucherschützer Valet.
– Mehr Infos zum Thema finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/grundpreise.
– Fehlende Preisangaben bei Rabattkationen können gemeldet werden über das Missstand-melden-Formular der Verbraucherzentrale: www.vzhh.de/missstand-melden.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.