Recht auf Vergessenwerden auch gegenüber Online-Archiven

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen beiden Entscheidungen, die gestern veröffentlicht wurden, das Persönlichkeitsrecht in der digitalen Welt gestärkt. Es hat das Recht auf Vergessenwerden in einer Weise fortentwickelt, die die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht optimiert.

 

Die in beiden Fällen in dem Verfahren vom Gericht angeforderten Stellungnahmen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurden bestätigt.

Bislang war das durch die Rechtsprechung des EuGH geschaffene und in die geltende Datenschutzgrundverordnung übernommene Recht auf Vergessenwerden überwiegend auf das Verhältnis von Suchmaschinenbetreibern und betroffenen Personen angewendet worden. Letztere können seit 2014 gegenüber Suchmaschinenbetreibern – in Deutschland im Wesentlichen die Suchmaschine von Google – verlangen, dass bestimmte Ergebnisse bei einer namensbezogenen Suche nicht mehr angezeigt werden, wenn dies zum Schutz ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist. Dieses Recht wird vom Bundesverfassungsgericht direkt gegenüber Online-Archiven von Presseunternehmen angewandt.

In der Entscheidung des BVerfG „Recht auf Vergessen I“ geht es um eine Berichterstattung von einem 1981 begangenen Mord, aufgrund dessen der Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und 2002 aus der Haft entlassen wurde. Das BVerfG erkennt nach der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz eine Pflicht des Betreibers eines Online-Archivs bei namensbezogener Berichterstattung an, die zeitlichen Umstände – vorliegend über 30 Jahre – bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Ein absolutes Recht, das Presseverlagen auch bei einer ansonsten zulässigen Berichterstattung die zeitlich unbegrenzte namensbezogene Verbreitung über archivierte Beiträge via Internet erlaubt, existiert unter den aktuellen Bedingungen der Informationsgesellschaft nicht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung muss vielmehr die zeitliche Dauer der Berichterstattung einbeziehen und mit dem Persönlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen in Abwägung bringen. Dabei ist insbesondere das Ergreifen technischer Maßnahmen, wie eine Zugriffsbeschränkung von Web-Crawlern auf bestimmte Dateien oder deren Umleitung auf Kopien der Inhalte mit unkenntlich gemachtem Personenbezug, künftig von Presseverlagen in Betracht zu ziehen. Diese Prüfungspflicht von Presseverlagen besteht allerdings nicht anlassunabhängig, sondern nur soweit die Betroffenen ihr Recht ausdrücklich geltend machen.

Die Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ sieht demgegenüber die fachgerichtliche Abweisung eines Auslistungsanspruchs aus den Suchergebnissen nicht als Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an. Die Beschwerdeführerin hatte sich erfolglos an Google gewandt, um eine Verlinkung ihres Namens auf den Bericht eines Nachrichtenmagazins blockieren zu lassen. Ausdrücklich hebt das Bundesverfassungsgericht zwar hervor, dass die Auffindbarkeit der medialen Berichterstattung über das Verhalten eines Betroffenen als Arbeitgeber unter Nennung des Begriffs „fiese Tricks“ sich nicht nur auf den Bereich der Sozialsphäre, sondern durch die dauerhafte Aufrufbarkeit auch auf die Privatsphäre auswirken kann. Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung jedoch die fachgerichtliche Abwägung, einen Löschanspruch im konkreten Fall nicht anzuerkennen. Sowohl der zu geringe Zeitablauf als auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zu dem Interview gab, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, sprachen insoweit gegen einen Anspruch auf Auslistung.

Dazu der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar: „Es ist erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht in beiden Fällen unsere in die Verfahren eingebrachte Auffassung bestätigt hat. Die beiden Entscheidungen werden zukünftig die juristische Debatte und die Praxis im Recht auf Vergessenwerden beeinflussen. Besonders hervorzuheben ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Drittwirkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung mit Blick auf privatrechtliche Rechtsansprüche Betroffener im Pressebereich stärkt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Betroffene aufgrund des sog. Medienprivilegs von Presseverlagen hier nicht die Möglichkeit haben, sich an die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu wenden.“

Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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