Stickoxide: OVG Hamburg bestätigt BUND-Zwangsgeldantrag

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt zurück / Senat muss Luftreinhalteplan Ende Juni 2017 vorlegen

 

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Stadt Hamburg gegen den Zwangsgeldbeschluss des Verwaltungsgerichts vom Juli 2016 zurückgewiesen (AZ: 1 So 63/16). Der BUND Hamburg hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da ein rechtskräftiges Urteil zur Aufstellung eines neuen Luftreinhalteplans nicht ausreichend schnell umgesetzt wurde. Der Senat ist jetzt verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2017 einen neuen, vom Senat beschlossenen Plan mit wirksamen Maßnahmen zur Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte (NO2) in Hamburg vorzulegen. Ansonsten wird ein Zwangsgeld verhängt.

„Wir sehen uns mit der heutigen Entscheidung bestätigt. Der Hamburger Senat tut zu wenig für die Luftreinhaltung in Hamburg. Die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden seit Jahren massiv überschritten. Es ist ein Armutszeugnis für die Hamburger Politik, dass die Beachtung geltenden Rechts gleich mehrfach eingeklagt werden muss“, so Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg. Mit der aktuellen Zurückweisung der Beschwerde werde das Zwangsgeld unwiderruflich fällig, sollte kein Luftreinhalteplan bis zum 30.06.2017 vorgelegt werden.

Zum Hintergrund:

Die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Stickstoffdioxid (NO2) gelten seit Januar 2010 und werden an allen Straßenmessstationen in Hamburg seit Jahren überschritten. Ein Großteil der Emissionen stammt aus Dieselmotoren. Der BUND Hamburg hatte die Stadt deshalb gemeinsam mit einem Anwohner der Max-Brauer-Allee in Altona auf Einhaltung der Grenzwerte verklagt und im April 2015 ein rechtskräftiges Urteil vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erwirkt. Demzufolge war der Senat aufgefordert, „die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung“ der Immissionswerte für NO2 auf den Weg zu bringen.

Die federführende Behörde für Umwelt und Energie (BUE) legte daraufhin einen Fahrplan für einen neuen Luftreinhalteplan vor – mit deutlich zu langen Bearbeitungszeiten und Abstimmungsrunden zwischen den ebenfalls zuständigen Behörden für Wirtschaft und für Inneres. Dagegen ist der BUND Hamburg mit einem Zwangsgeldantrag vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.07.2016 (9 V 1062/16) ein „säumiges Verhalten“ der Behörde festgestellt und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall festgesetzt, dass die Stadt nicht bis zum 30.06.2017 einen neuen Luftreinhalteplan vorlegt.

Pressemitteilung BUND HH

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet:
Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Luftreinhalteplan bis zum 30. Juni 2017 nicht fortgeschrieben wird, wurde bestätigt

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 5. November 2014 (9 K 1280/13) die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, den gültigen Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Emissionswertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m3 enthalte. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte sodann mit Beschluss vom 18. Juli 2016 (9 V 1062/16) auf Antrag des BUND gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht – und damit partiell dem Antrag des BUND stattgegeben -, sofern die Freie und Hansestadt Hamburg ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkommen werde. Gegen diesen Beschluss hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (1 So 63/16) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach in einem Vollstreckungsverfahren ein Zwangsgeld angedroht werden könne, wenn die Behörde einer Verpflichtung aus einem Urteil nicht nachkomme, seien vorliegend anwendbar und erfüllt. Insbesondere sei der Entscheidungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 so hinreichend bestimmt, dass dieser im Wege eines Vollstreckungsverfahrens durchgesetzt werden könne. Der Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. November 2014 komme die Freie und Hansestadt Hamburg unzureichend nach. Zwar habe das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 5. November 2014 keine Frist bestimmt, innerhalb derer die Änderung des Luftreinhalteplans zu erfolgen habe. Die Freie und Hansestadt Hamburg komme in einem solchen Fall der ihr auferlegten Verpflichtung dann nicht (hinreichend) nach, wenn abzusehen sei, dass die Änderung des Luftreinhalteplans nicht in einem Zeitrahmen vorgelegt werde, innerhalb dessen die Erstellung möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Denn der Freien und Hansestadt Hamburg sei es objektiv möglich und zumutbar (gewesen), den gültigen Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung des Urteils vom 5. November 2014 entsprechend den Vorgaben des Urteils zu ändern. Dies rechtfertige die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Luftreinhalteplan nicht bis zum 30. Juni 2017 entsprechend geändert werde.

Der Entscheidungstext ist auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts unter „Presse“ abrufbar (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/)

Pressemitteilung der Verwaltungsgerichte / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

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