Deutsche Umwelthilfe
warnt vor Unwirksamkeit wegen zahlreicher Ausnahmen
Am 19. Juli 2026 tritt ein zentraler Baustein der europäischen Textilwende in Kraft: Ab diesem Tag dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Doch zahlreiche Schlupflöcher drohen das Verbot nach Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) bis zur Wirkungslosigkeit zu verwässern.
Besonders problematisch sind Ausnahmeregelungen, wonach eine Vernichtung von Neuware weiterhin möglich ist, wenn die Textilien erfolglos sozialwirtschaftlichen Einrichtungen als Spende angeboten wurden oder die Reparatur beziehungsweise Aufbereitung als zu teuer angesehen wird.
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Unverkaufte Neuware darf nicht mehr vernichtet werden – das ist ein überfälliger und richtiger Schritt. Doch die vielen Ausnahmen drohen das Verbot ins Leere laufen zu lassen. Wenn ein T-Shirt vernichtet werden darf, weil die Aufbereitung teurer ist als die Neuproduktion, dann ist das keine Ausnahme, sondern legitimiert das zerstörerische Fast-Fashion-Geschäftsmodell. Das Vernichtungsverbot muss daher dringend nachgebessert werden. Aber auch ein voll wirksames Zerstörungsverbot wäre nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Textilwirtschaft. Umweltminister Carsten Schneider muss mit dem angekündigten Textilgesetz wirksame Vorgaben gegen die Überproduktion durch Fast-Fashion-Mode schaffen.“
Auch wenn in Zukunft mehr Ware gespendet wird, bleibt das Kernproblem bestehen: Die Mengen sind zu groß, die Qualität häufig minderwertig und viele Textilien mit giftigen Chemikalien belastet. Zudem dürfte der Export nutzbarer Kleidung in Länder wie Ghana weiter zunehmen und die Textilmüllberge dort vergrößern. Daher fordert die DUH für das derzeit in Erarbeitung befindliche Textilgesetz verbindliche Ziele zur Vermeidung von Textilmüll, eine verbindliche Staffelung der Herstellerbeiträge nach Umweltkriterien sowie einen Transformationsfonds zum Aufbau zirkulärer Geschäftsmodelle.
Viola Wohlgemuth, Senior Expertin für Textilien und Kreislaufwirtschaft der DUH: „Das Vernichtungsverbot behandelt nur Symptome, nicht die Ursache: die massenhafte Überproduktion kurzlebiger Fast-Fashion-Textilien. Wenn die Badewanne überläuft, greift man nicht zum Wischmopp – man dreht den Wasserhahn zu. Bundesumweltminister Carsten Schneider muss deshalb mit dem angekündigten Textilgesetz die Überproduktion verbindlich begrenzen und lokale Strukturen für Reparatur und Wiederverwendung stärken. Leihen, Reparieren und Secondhand müssen zum Normalfall werden.“
Hintergrund:
Das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte gilt ab dem 19. Juli 2026 zunächst für große Unternehmen, ab dem 19. Juli 2030 auch für mittlere Unternehmen. In der delegierten Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026 wurden die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot festlegt. Auf nationaler Ebene soll der Bußgeldkatalog im Ökodesign-Gesetz verankert werden. Verstöße gegen das Vernichtungsverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Pressemitteilung DUH (16.7.)
Neue Kleidung gehört nicht in den Müll
NABU begrüßt EU-Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung
Ungetragene Kleidung einfach zu zerstören, ist künftig in der EU verboten: Ab dem 19. Juli dürfen große Unternehmen unverkaufte oder retournierte Textilien und Schuhe nicht mehr vernichten. Der NABU begrüßt den Schritt als wichtiges Signal gegen Ressourcenverschwendung – fordert aber eine konsequente Umsetzung ohne Schlupflöcher. Das kommentiert NABU-Kreislaufwirtschaftsexpertin Indra Enterlein:
„Das Verbot ist ein wichtiger Schritt gegen Ressourcenverschwendung. Es beendet eine absurde Praxis: Rund fünf Prozent der produzierten Kleidung werden jedes Jahr vernichtet, obwohl für ihre Herstellung enorme Mengen an Wasser, Energie und Rohstoffen eingesetzt wurden. Schuld daran ist vor allem das “Fast Fashion”-Geschäftsmodell, das auf Überproduktion und immer kürzeren Modezyklen basiert. Das massenhafte Zurücksenden von Paketen verschlimmert die Situation.
Das neue Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu: Eine Vernichtung kann weiterhin erlaubt sein, etwa wenn Produkte beschädigt oder kontaminiert sind, eine Reparatur als nicht wirtschaftlich gilt oder keine Spendenabnehmer gefunden werden. „Entscheidend ist jetzt, dass diese Ausnahmen nicht zur Hintertür für die weitere Vernichtung neuwertiger Waren werden. Einwandfreie Produkte dürfen nicht zerstört werden, nur weil es wirtschaftlich bequemer ist“, so Enterlein.
Der NABU fordert, das Verbot künftig auf weitere Produktgruppen auszuweiten – insbesondere auf Elektrogeräte. „Elektroschrott ist der am schnellsten wachsende Abfallstrom weltweit. Gleichzeitig stecken in Elektrogeräten wertvolle Rohstoffe, die wir dringend im Kreislauf halten müssen. Funktionsfähige Produkte zu vernichten, während Ressourcen immer knapper werden, können wir uns nicht leisten – weder ökologisch noch wirtschaftlich“, sagt Enterlein.
Hintergrund
Textilien im Check – NABU
Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeiter oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz) ab dem 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz) folgen am 19. Juli 2030. Kleine Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und höchstens 10 Mio. € Jahresumsatz) sind vom Verbot ausgenommen. Zudem muss ab dem 19. Juli 2026 über alle vernichteten Konsumprodukte Bericht erstattet werden. Es gelten die gleichen Ausnahmen bei der Unternehmensgröße.
Pressemitteilung NABU (17.7.)
Vernichtungsverbot für Neuware:
Deutsche Umwelthilfe warnt vor Verantwortungschaos und fordert 50 Prozent Reduktionsquote für Vernichtung
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) warnt vor dem Scheitern des Vernichtungsverbots für unverkaufte Kleidung und Schuhe: In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage offenbart die Bundesregierung wesentliche Versäumnisse bei der Umsetzung des seit Mitte Juli geltenden Gesetzes. Es ist weder klar, für welche Textilunternehmen die neuen Regelungen gelten, noch welche Ausnahmen der EU-Verordnungen in nationales Recht übernommen werden sollen. Zudem warnt die DUH davor, die Verantwortung für die Umsetzung an die Bundesländer abzuschieben.
Dazu sagt DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz:
„Die Bundesregierung räumt auf faktisch jede zentrale Frage eine Wissens- oder Zuständigkeitslücke ein. Es gibt weder eine Liste der betroffenen Unternehmen noch ein Erfolgsziel oder belastbare Informationen zur Nutzung der Ausnahmen. Unsere Kernkritik – dass das Verbot durch weite Ausnahmen wirkungslos zu werden droht – wird durch die Antwort sogar bestätigt, da die Bundesregierung keinerlei Konkretisierung der Ausnahmen einräumt, was zu erheblichen Unsicherheiten bei Firmen und Behörden führen wird. Besonders problematisch: Der Bund erklärt den Vollzug vollständig zur Ländersache – ohne belegte Abstimmung, Ressourcenzusage und zentrale Kontrollinstanz. Damit droht ein Flickenteppich aus 16 unterschiedlichen Vollzugsniveaus, während sich der Bund aus der Verantwortung für die von ihm mitverhandelte EU-Regelung zieht. Wir fordern klare Strukturen, damit das neue Gesetz nicht einfach im Verantwortungschaos verpufft. Die Vernichtung von Neuware muss mindestens halbiert werden. Dafür braucht es eine Reduktionsquote von mindestens 50 Prozent.“
Hintergrund:
Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Dabei verwässern nach Einschätzung der DUH jedoch zahlreiche Schlupflöcher das Verbot: Beispielsweise bleibt eine Vernichtung von Neuware weiterhin möglich, wenn die Textilien erfolglos sozialwirtschaftlichen Einrichtungen als Spende angeboten wurden oder die Reparatur beziehungsweise Aufbereitung als zu teuer angesehen wird.
Pressemitteilung DUH (27.7.)