Internationale und nationale Institute sind momentan dabei zu klären ob, in wieweit und unter welchen Bedingungen Glyphosat krebserregend für den Menschen ist. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, übernimmt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger. Mit einem Moratorium sollen die Gefahren die von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln im öffentlichen Raum ausgehen, eingegrenzt – und die Menschen besser davor geschützt werden.
Aus Vorsorgegründungen werden daher bis zur abgeschlossenen Neubewertung des Wirkstoffes keine Genehmigungen für den Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturlandfläche, die im direkten Kontakt mit der Allgemeinheit stehen, ausgestellt. Das Moratorium gilt bis zur abgeschlossenen Neubewertung, nach derzeitigem Stand bis Sommer 2016.
Hintergrund:
Glyphosat ist ein zugelassener Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zur Unkrautbekämpfung (Herbizid) und zur Sikkation (Vorerntebehandlung). Glyphosat ist seit Jahren in politischer sowie in fachlicher Diskussion. Es sind, im Rahmen der Neubewertung von Glyphosat im Rahmen der EU-Wirkstoffprüfung, Änderungen an den Bedingungen der europarechtlichen Zulassung ab 2016 zu erwarten. Derzeit ist deshalb nicht absehbar wie sich diese in der nationalen Pflanzenschutzmittelzulassung wiederspiegeln.
Das Moratorium betrifft den Einsatz von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat auf den sogenannten Nichtkulturlandflächen, welche im direkten Kontakt mit der Allgemeinheit stehen. Unter Nichtkulturlandflächen sind Flächen zu verstehen auf denen keine Pflanzenproduktion oder planmäßige Entwicklung von Pflanzenbeständen betrieben wird. Beispiele für typisches Nichtkulturland sind Industrie-, Wege-, Verkehrsflächen, Parkplätze oder Bürgersteige. Auf diesen Flächen ist generell die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden und somit Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Diese Anträge erhalten für die Dauer des Moratoriums keine Genehmigung, wenn Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat vorgesehen sind und die Anwendung auf Flächen erfolgt, die im direkten Kontakt zur Allgemeinheit stehen. Betroffen sind in Hamburg u.a. Öffentliche Wege und Plätze, Spiel- und Sportplätze sowie Friedhofswege.
Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturlandflächen müssen vor der Anwendung nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Im Hamburg ist die BWVI für diese Genehmigungen zuständig.
Pressemitteilung Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation,